Rechtsprechung
   BVerwG, 05.11.2012 - 7 B 25.12   

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BVerwG, 05.11.2012 - 7 B 25.12 (https://dejure.org/2012,36195)
BVerwG, Entscheidung vom 05.11.2012 - 7 B 25.12 (https://dejure.org/2012,36195)
BVerwG, Entscheidung vom 05. November 2012 - 7 B 25.12 (https://dejure.org/2012,36195)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 3 AbfG, § 20 KrWG, § 17 Abs 1 KrWG, § 62 KrWG, § 13 Abs 1 KrW-/AbfG
    Abfallrechtliche Beseitigungsanordnung; Abgrenzung von Bundes- und Landesrecht; ordnungsgemäße Entsorgung; rechtswidrige Ablagerung von Abfällen

  • Wolters Kluwer

    Ausschluss einer auf Landesrecht gestützte Beseitigungsverfügung gegen Geschehensbeteiligte einer rechtswidrigen Abfallablagerung durch Bundesrecht

  • rewis.io

    Abfallrechtliche Beseitigungsanordnung; Abgrenzung von Bundes- und Landesrecht; ordnungsgemäße Entsorgung; rechtswidrige Ablagerung von Abfällen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausschluss einer auf Landesrecht gestützte Beseitigungsverfügung gegen Geschehensbeteiligte einer rechtswidrigen Abfallablagerung durch Bundesrecht

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kreis der zur Abfallentsorgung Verpflichteten kann durch landesrechtliche Regelungen nicht erweitert werden

Besprechungen u.ä.

  • koehler-klett.de (Entscheidungsbesprechung)

    Landesordnungsrechtliche Eingriffsbefugnisse neben dem Bundesabfallrecht - Haftung des Abfallmaklers für die Entfernung illegal abgelagerter Abfälle

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 30.10.1987 - 7 C 87.86

    Reichweite - Voraussetzungen - Drittverpflichtung - Abfallbesitzer - Landesrecht

    Auszug aus BVerwG, 05.11.2012 - 7 B 25.12
    In diesem Kontext kann auch eine Person, die keinen Besitz am Abfall hat, in die Position eines Abfallbesitzers und die damit verbundene Pflichtenstellung gewissermaßen hineingezwungen werden (Beschluss vom 30. Oktober 1987 - BVerwG 7 C 87.86 - Buchholz 451.22 AbfG Nr. 24, juris Rn. 3); erst hieran anschließend stellen sich Fragen der weiteren Abfallentsorgung (Urteil vom 19. Januar 1989 a.a.O. Rn. 11 a.E.).

    b) Die für die Inanspruchnahme Geschehensbeteiligter auf der Grundlage von Landesordnungsrecht zur Gefahrenabwehr einschlägigen Sachverhalte sind im Wesentlichen folgende (siehe Beschluss vom 30. Oktober 1987 a.a.O Rn. 3): Ein entsorgungspflichtiger Erzeuger oder Besitzer von Abfällen entledigt sich seiner Verpflichtung dadurch, dass er diese in rechtswidriger Weise außerhalb einer hierfür zugelassenen Anlage oder Deponie lagert oder ablagert und den Besitz aufgibt, ohne dass neuer Besitz an diesen Sachen begründet wird.

  • BVerwG, 18.10.1991 - 7 C 2.91

    Verhältnis zwischen Abfall- und Wasserrecht bei der Anordnung zur Beseitigung

    Auszug aus BVerwG, 05.11.2012 - 7 B 25.12
    Der Kreis der zur Abfallentsorgung Verpflichteten wird mit dieser Regelung abschließend festgelegt und kann durch landesrechtliche Regelungen nicht erweitert werden (Urteil vom 18. Oktober 1991 - BVerwG 7 C 2.91 - BVerwGE 89, 138, juris Rn. 15 = Buchholz 451.22 AbfG Nr. 43, vgl. auch Urteil vom 19. Januar 1989 - BVerwG 7 C 82.87 - Buchholz 451.22 AbfG Nr. 31 m.w.N., juris Rn. 11).

    Ist Anknüpfungspunkt behördlichen Handelns nicht in erster Linie das Gebot der umweltgerechten Entsorgung von Abfällen, sondern geht es um die Bekämpfung konkreter durch die rechtswidrige Ablagerung von Abfällen hervorgerufener Gefahren, so richten sich Maßnahmen und die Verantwortlichkeit (im Sinne einer Störerhaftung) nach dem Ordnungsrecht der Länder (Urteil vom 18. Oktober 1991 a.a.O. Rn. 16), hier in seiner Ausgestaltung durch die Eingriffsbefugnis nach § 17 Abs. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 3 LAbfG.

  • BVerwG, 19.01.1989 - 7 C 82.87

    Grundstückseigentum - Sachherrschaft - Abfallbesitz - Aufgedrängter Abfall -

    Auszug aus BVerwG, 05.11.2012 - 7 B 25.12
    Der Kreis der zur Abfallentsorgung Verpflichteten wird mit dieser Regelung abschließend festgelegt und kann durch landesrechtliche Regelungen nicht erweitert werden (Urteil vom 18. Oktober 1991 - BVerwG 7 C 2.91 - BVerwGE 89, 138, juris Rn. 15 = Buchholz 451.22 AbfG Nr. 43, vgl. auch Urteil vom 19. Januar 1989 - BVerwG 7 C 82.87 - Buchholz 451.22 AbfG Nr. 31 m.w.N., juris Rn. 11).

    In diesem Kontext kann auch eine Person, die keinen Besitz am Abfall hat, in die Position eines Abfallbesitzers und die damit verbundene Pflichtenstellung gewissermaßen hineingezwungen werden (Beschluss vom 30. Oktober 1987 - BVerwG 7 C 87.86 - Buchholz 451.22 AbfG Nr. 24, juris Rn. 3); erst hieran anschließend stellen sich Fragen der weiteren Abfallentsorgung (Urteil vom 19. Januar 1989 a.a.O. Rn. 11 a.E.).

  • BVerwG, 13.07.1999 - 8 B 166.99

    Anforderungen an die Darlegung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung

    Auszug aus BVerwG, 05.11.2012 - 7 B 25.12
    Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann gegeben, wenn die Vorinstanz einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, der einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten und deren Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widerspricht (Beschlüsse vom 21. Juni 1995 - BVerwG 8 B 61.95 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 18 und vom 13. Juli 1999 - BVerwG 8 B 166.99 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 9).
  • BVerwG, 21.06.1995 - 8 B 61.95

    Anforderungen an die Darlegung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus BVerwG, 05.11.2012 - 7 B 25.12
    Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann gegeben, wenn die Vorinstanz einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, der einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten und deren Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widerspricht (Beschlüsse vom 21. Juni 1995 - BVerwG 8 B 61.95 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 18 und vom 13. Juli 1999 - BVerwG 8 B 166.99 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 9).
  • BVerwG, 08.08.2012 - 7 B 28.12

    Revisionszulassung; grundsätzliche Bedeutung einer Übergangsregelung; Altanlage;

    Auszug aus BVerwG, 05.11.2012 - 7 B 25.12
    Denn Rechtsfragen zu ausgelaufenem Recht können die Zulassung einer Revision ausnahmsweise dann rechtfertigen, wenn sich bei einer gesetzlichen Bestimmung, die der außer Kraft getretenen nachgefolgt ist, die streitigen Fragen in gleicher Weise stellen (vgl. Beschluss vom 8. August 2012 - BVerwG 7 B 28.12 - m.w.N. juris).
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 05.11.2012 - 7 B 25.12
    Das erfüllt nicht den Tatbestand des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (stRspr, vgl. nur Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).
  • VGH Bayern, 27.03.2017 - 20 CS 16.2404

    Illegale Abfallverbringung - Anwendungsvorrang europäischen

    Die Auffassung des Verwaltungsgerichts zu Art. 31 BayAbfG als zulässiger Rechtsgrundlage stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Entscheidung vom 5. November 2012 (7 B 25/12).

    Eine solche könne aber nur auf 62 KrWG gestützt werden (u.V.a. BVerwG, B.v. 5.11.2012, 7 B 25/12, juris, Rn. 9).

    Das Bundesverwaltungsgericht habe hierzu ausgeführt, dass einer Person, die nicht Besitzer der Abfälle gewesen sei, aufgrund vorausgegangenen Tuns aufgegeben werden könne, Besitz an Abfällen zu begründen (BVerwG, B.v.5.11.2012, 7 B 25/12, juris, Rn. 12).

    Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2012 (Az. 7 B 25.12, BeckRS 2012, 59710) spreche nicht entscheidend gegen die Anwendbarkeit einer landesrechtlichen Norm wie Art. 31 BayAbfG im Fall einer rechtswidrigen Ablagerung von Abfällen.

    Das Verhältnis zwischen 62 KrWG bzw. 21 KrW-/AbfG und dem Landesabfallrecht ist grundsätzlich durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere dessen Beschluss vom 5. November 2012 (7 B 25/12 - juris) und den Beschluss vom 18. Oktober 1991 (7 C 2/91 - BVerwGE 89, 138 ff.) geklärt.

    Danach ist ein Rückgriff auf Landesrecht möglich, wenn Anknüpfungspunkt des behördlichen Handelns nicht in erster Linie das Gebot der umweltgerechten Entsorgung von Abfällen, sondern die Bekämpfung von konkret durch die rechtswidrige Ablagerung von Abfällen hervorgerufener Gefahren ist (BVerwG, B.v. 5.11.2012 - 7 B 25/12 - juris, Orientierungssatz 2, Rn. 11).

    b) Darin liegt entgegen dem Vorbringen des Antragstellers auch kein Verstoß gegen den in der Entscheidung vom 5. November 2012 (a.a.O., Rn. 10) angeführten Grundsatz, dass in 3 AbfG der Kreis der zur Abfallentsorgung Verpflichteten abschließend festgelegt werde und durch landesrechtliche Regelungen nicht erweitert werden könne.

    Auch soweit das Bundesverwaltungsgericht in seinem aufgrund der Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz ergangenen Beschluss vom 5. November 2012 (a.a.O., Rn. 9) ausführt, dass eine Beseitigungsanordnung auf Landesrecht gestützt nicht ergehen könne, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit der hier streitgegenständlichen Anordnung in Ziff. 1.1 des Bescheides: Denn diese verpflichtet den Antragsteller zunächst zur Entfernung der Abfälle und erst dann, in einem zweiten Schritt, zu deren Verwertung bzw. Beseitigung.

    Dass dies aufgrund einer landesrechtlichen Norm zulässig ist und nicht gegen Bundesabfallrecht verstößt, ist durch das Bundesverwaltungsgericht anerkannt (vgl. nur Beschluss vom 30.10.1987 - 7 C 87.86 - juris Rn. 3; bestätigt im Urteil vom 19.1.1989 - 7 C 82/87 - BayVBl 1990, 186, juris, Rn. 11 am Ende; B.v. 5.11.2012 - 7 B 25/12 - juris, Rn. 11).

  • VGH Baden-Württemberg, 25.05.2016 - 10 S 236/16

    Schlichte Ablagerung von Abfällen ist Abfallbeseitigung und nicht

    Zutreffend ist, dass der Rückgriff auf § 19 Abs. 2 Satz 1 LAbfG durch Bundesrecht (§ 62 KrWG) nicht prinzipiell ausgeschlossen sein dürfte (BVerwG, Beschluss vom 05.11.2012 - 7 B 25.12 - juris Rn. 11).
  • BVerwG, 15.10.2014 - 7 C 1.13

    Sachaufklärung; Beweisermittlungsantrag; Ausforschung; Abfallerzeuger;

    Nach § 3 Abs. 1 und 4 AbfG war nur der (aktuelle) Besitzer für die Abfallbeseitigung verantwortlich mit der Folge, dass eine Person, die die maßgeblichen Ursachen für das Entstehen von Abfällen gesetzt, ihren Besitz jedoch anschließend aufgegeben hatte, keiner abfallrechtlichen Verantwortung unterlag und erst auf der Grundlage des landesrechtlichen Ordnungsrechts in die Stellung eines Abfallbesitzers hineingezwungen werden musste (vgl. Urteil vom 18. Oktober 1991 - BVerwG 7 C 2.91 - BVerwGE 89, 138 = Buchholz 451.22 AbfG Nr. 43 S. 93; Beschluss vom 5. November 2012 - BVerwG 7 B 25.12 - juris Rn. 12).
  • BVerwG, 28.04.2022 - 7 B 17.21

    Verpflichtung der Abfallbeseitigung

    Dagegen kommt dem öffentlich-rechtlichen Besitzbegriff im Abfallrecht die Funktion zu, die Verantwortlichkeit für den Abfall mit Blick auf das abfallrechtliche Gebot der ordnungsgemäßen, insbesondere umweltgerechten Entsorgung zu bestimmen (BVerwG, Beschluss vom 5. November 2012 - 7 B 25.12 - juris Rn. 10 m. w. N.).

    Danach steht vorrangiges Bundesabfallrecht, das die tatsächliche Sachherrschaft des Abfallbesitzers voraussetzt, der Inanspruchnahme einer Person als persönlich Verhaltensverantwortlicher entgegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. November 2012 - 7 B 25.12 - juris Rn. 10 m. w. N.).

    In diesem Kontext kann auch eine Person, die keinen Besitz am Abfall hat, in die Position eines Abfallbesitzers und die damit verbundene Pflichtenstellung gewissermaßen hineingezwungen werden (BVerwG, Beschluss vom 5. November 2012 a. a. O. Rn. 11).

  • VG Cottbus, 18.07.2018 - 3 K 1732/14
    Damit wird der Kreis derjenigen, die insbesondere zur Abfallbeseitigung verpflichtet sind, abschließend und ohne Möglichkeit einer Erweiterung durch Rückgriff auf landesrechtliche Vorschriften festgelegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1983 - BVerwG 7 C 45.80 -, BVerwGE 67, 8, 10, juris Rn. 9; Beschluss vom 30. Oktober 1987 - BVerwG 7 C 87.86 -, NVwZ 1988, 1126, juris Rn. 3; Urteil vom 18. Oktober 1991 - BVerwG 7 C 2.91 -, BVerwGE 89, 138, 141, juris Rn. 15; Beschluss vom 5. November 2012 - BVerwG 7 B 25.12 -, juris Rn. 10).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Abgrenzung von Bundes- und Landesrecht in diesem Zusammenhang sind die landesrechtlichen Bestimmungen unbedenklich, solange sie die bundesrechtliche Regelung der Beseitigungspflicht und insbesondere die im Kreislaufwirtschaftsgesetz getroffene abschließende Festlegung der zur Abfallentsorgung Verpflichteten respektieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1991 - BVerwG 7 C 2.91 -, BVerwGE 89, 138, 141, juris Rn. 15; Beschluss vom 5. November 2012 - BVerwG 7 B 25.12 -, juris Rn. 11).

    Schließlich kann einer Person, die nicht Besitzer der Abfälle gewesen ist, aufgrund vorausgegangenen Tuns aufgegeben werden, Besitz an Abfällen zu begründen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. November 2012 - BVerwG 7 B 25.12 -, juris Rn. 12).

    Aufgrund der ordnungsrechtlichen Natur dieser Vorschriften ist ergänzend auf die allgemeinen Grundsätze des Ordnungsbehördengesetzes über die Verantwortlichkeit zurückzugreifen (vgl. LT-Drs. 2/3090 zu § 24 BbgAbfG; s. auch BVerwG, vom 5. November 2012 - BVerwG 7 B 25.12 -, juris Rn. 10; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Oktober 1995 - 10 S 1389/95 -, juris Rn. 9; Urteil vom 30. Juli 2002 - 10 S 2153/01 -, juris Rn. 106; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. Januar 2012 - 8 A 11081/11 -, juris Rn. 65).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.06.2021 - 11 B 20.16

    Beräumungsanordnung; Anlage zur Behandlung nicht gefährlicher Abfälle; Insolvenz

    Das Bundesverwaltungsgericht hat im Beschluss vom 5. November 2012 - 7 B 25/12 - bezogen auf die Vorgängernorm des § 3 AbfG unter Bezugnahme auf seine frühere Rechtsprechung wiederholt entschieden, dass mit der Regelung des § 3 AbfG (Beseitigungspflicht des Abfallbesitzers) der Kreis derjenigen, die zur Abfallbeseitigung verpflichtet sind, abschließend festgelegt ist und dieser Kreis nicht durch landesrechtliche Regelungen - mithin besonderes oder allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht - erweitert werden kann.

    Nur wenn das behördliche Handeln nicht in erster Linie an das Gebot der umweltgerechten Entsorgung von Abfällen anknüpft, sondern es um die Bekämpfung konkreter, durch die rechtswidrige Ablagerung von Abfällen hervorgerufener Gefahren für anderweitig geschützte Rechtsgüter unabhängig von der Abfalleigenschaft der störenden Sache geht, richten sich Maßnahmen und die Verantwortlichkeit im Sinne einer Störerhaftung nach dem Ordnungsrecht der Länder (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. November 2012 - 7 B 25/12 - juris, Rn. 9 bis 11 m.w.N.).

    Unabhängig hiervon ist aber auch nichts dafür geltend gemacht oder sonst ersichtlich, dass hier ein nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Anwendung des Landesrechts verbleibender Sachverhalt vorliegt (vgl. zu den wesentlichen Fallengruppen: BVerwG, Beschluss vom 5. November 2012 - 7 B 25/12 - juris Rn. 12).

  • VG Würzburg, 07.12.2020 - W 10 K 19.1528

    Erfolglose Klage eines Grundstückseigentümers gegen die Anordnung der Beseitigung

    Die entsprechenden landesgesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen, die der Beseitigung von Verstößen gegen das Landesabfallrecht und damit primär der Gefahrenabwehr dienen, stehen als verfassungsrechtlich zulässige Befugnisnormen neben den bundesgesetzlichen Bestimmungen des KrWG, insbesondere dessen § 62 (vgl. BVerwG, B.v. 5.11.2012 - 7 B 25.12 - juris Rn. 10 f.; BayVGH, B.v. 27.3.2017 - 20 CS 16.2404 - juris Rn. 58).

    Um diese geht es "lediglich" im Anschluss an die Auflösung der unzulässigen Ablagerung, die der Beseitigung im Sinne des KrWG vorgelagert ist (vgl. BVerwG, B.v. 5.11.2012, a.a.O.; OVG RhPf, U.v. 26.1.2012 - 8 A 11081/11 - juris Rn. 62).

    Zudem bleibt der Kreis der Abfallentsorgungspflichtigen, welcher im KrWG (vgl. §§ 20 und 17 Abs. 1 KrWG) abschließend geregelt ist, unberührt (vgl. BVerwG, B.v. 5.11.2012, a.a.O.; BayVGH, B.v. 27.3.2017, a.a.O. Rn. 65), zumal es sich beim Kläger unstreitig um den Abfallbesitzer gemäß § 3 Abs. 9 KrWG handelt.

  • VG Cottbus, 09.10.2019 - 3 L 442/19

    Inanspruchnahme von Personen auf der Basis des § 23 S. 1 BbgAbfBodG

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Abgrenzung von Bundes- und Landesrecht in diesem Zusammenhang sind die landesrechtlichen Bestimmungen unbedenklich, solange sie die bundesrechtliche Regelung der Beseitigungspflicht und insbesondere die im Kreislaufwirtschaftsgesetz getroffene abschließende Festlegung der zur Abfallentsorgung Verpflichteten respektieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1991 - 7 C 2.91 - juris Rn. 15; Beschluss vom 5. November 2012 - 7 B 25.12 - juris Rn. 10; Urteil der Kammer vom 18. Juli 2018 - 3 K 1732/14 - juris Rn. 48).

    Insoweit kann auch eine Person, die keinen Besitz am Abfall hat, in die Position eines Abfallbesitzers und die damit verbundene Pflichtenstellung gewissermaßen "hineingezwungen" werden; erst im Anschluss hieran stellen sich Fragen der weiteren Abfallentsorgung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 1987 - 7 C 87.86 - juris Rn. 3; Urteil vom 19. Januar 1989 - 7 C 82.87 - juris Rn. 11; Beschluss vom 5. November 2012 - 7 B 25.12 - juris Rn. 11).

    Eine Inanspruchnahme kommt danach in Fällen in Betracht, in denen sich ein entsorgungspflichtiger Erzeuger oder Besitzer von Abfällen seiner abfallrechtlichen Verpflichtung unerlaubt entledigt, indem er z.B. die Abfälle in rechtswidriger Weise außerhalb einer hierfür zugelassenen Anlage oder Deponie lagert oder ablagert und den Besitz aufgibt, ohne dass neuer Besitz an diesen Sachen begründet wird (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 5. November 2012 - 7 B 25.12 - juris Rn. 12; vom 30. Oktober 1987 - 7 C 87/86 - juris Rn. 3; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Juni 2016 - OVG 11 N 3.11 - juris Rn. 11; Urteil der Kammer vom 18. Juli 2018 - 3 K 1732/14 - juris Rn. 48).

    Aufgrund der ordnungsrechtlichen Natur dieser Vorschriften ist ergänzend auf die allgemeinen Grundsätze des Ordnungsbehördengesetzes über die Verantwortlichkeit zurückzugreifen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. November 2012 - 7 B 25.12 - juris Rn. 10).

  • BVerwG, 26.07.2016 - 7 B 28.15

    Anordnung von Sicherungsmaßnahmen in einer Tongrube; wesentlicher Bestandteil des

    Es kann demnach auch dahinstehen, wie die Ausführungen der Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates zum Rückgriff auf das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht (siehe BT-Drs. 17/6645, zu Nummer 24, S. 7) - auch vor dem Hintergrund der vom Beklagten in anderem Zusammenhang zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur allgemeinen Abgrenzung von Bundes- und Landesrecht im Bereich der Abfallentsorgung (siehe zuletzt BVerwG, Beschluss vom 5. November 2012 - 7 B 25.12 - juris Rn. 10 ff. m.w.N.) - zu verstehen sind.
  • VG Würzburg, 07.12.2020 - W 10 K 19.1529

    Erfolglose Klage gegen eine Anordnung zur Duldung der Entsorgung von auf dem

    Die entsprechenden landesgesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen, die der Beseitigung von Verstößen gegen das Landesabfallrecht und damit primär der Gefahrenabwehr dienen, stehen als verfassungsrechtlich zulässige Befugnisnormen neben den bundesgesetzlichen Bestimmungen des KrWG, insbesondere dessen § 62 (vgl. BVerwG, B.v. 5.11.2012 - 7 B 25.12 - juris Rn. 10 f.; BayVGH, B.v. 27.3.2017 - 20 CS 16.2404 - juris Rn. 58).

    Um diese geht es "lediglich" im Anschluss an die Auflösung der unzulässigen Ablagerung, die der Beseitigung im Sinne des KrWG vorgelagert ist (vgl. BVerwG, B.v. 5.11.2012, a.a.O.; OVG RhPf, U.v. 26.1.2012 - 8 A 11081/11 - juris Rn. 62).

    Zudem bleibt der Kreis der Abfallentsorgungspflichtigen, welcher im KrWG (vgl. §§ 20 und 17 Abs. 1 KrWG) abschließend geregelt ist, unberührt (vgl. BVerwG, B.v. 5.11.2012, a.a.O.; BayVGH, B.v. 27.3.2017, a.a.O. Rn. 65), zumal es sich beim Kläger im Verfahren W 10 K 19.1528 unstreitig um den Abfallbesitzer gemäß § 3 Abs. 9 KrWG handelt.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.04.2015 - 2 L 47/13

    Anordnungen des Landesamtes für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt zur

  • VG Düsseldorf, 24.01.2014 - 17 K 2868/11

    Klärschlammentsorgung

  • VG München, 24.10.2016 - M 17 S 16.3964

    Anordnung der Entfernung und Verwertung bzw. Beseitigung von auf Freifläche

  • OVG Niedersachsen, 13.06.2014 - 7 LA 209/12

    Vorliegen einer Aufgabe im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1a ZustVO Abfall;

  • VG Sigmaringen, 04.09.2019 - 10 K 31/18

    Waldwegebau mit Bauschutt; Abfallrechtliche Anordnung; Produkteigenschaft nach

  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.04.2015 - 2 L 48/13

    Anordnungen des Landesamtes für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt zur

  • VG Gelsenkirchen, 14.01.2020 - 9 K 5432/16

    Asbest Asbestzement Asbestzementbruchstück Asbestanteil Abfall Stoff Zement

  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.06.2014 - 11 N 3.11

    Bauschutt; Verkippung in Geländevertiefung im Wald; Grundstück eines Dritten;

  • VG Würzburg, 20.11.2020 - W 10 K 20.288

    Anordnung zur Entfernung und Entsorgung von Bauschutt und Bodenaushub

  • VG Cottbus, 17.06.2021 - 3 K 368/16
  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.04.2015 - 2 L 53/13

    Anordnungen des Landesamtes für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt zur

  • VG Cottbus, 06.01.2021 - 3 L 523/20
  • VG Cottbus, 29.11.2019 - 3 L 505/19
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.12.2017 - 20 A 917/16

    Beurteilung der Zuverlässigkeit nach § 18 Abs. 5 S. 2 Alt. 1

  • VG Frankfurt/Oder, 28.09.2016 - 5 K 519/15
  • VGH Bayern, 20.02.2015 - 20 CS 15.56

    Einbringen von teerhaltigem Material (Straßenaufbruch) als Fundationsschicht

  • VG München, 06.07.2015 - M 17 S 15.557

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Anordnung zur Beseitigung von kontaminiertem

  • VG Würzburg, 24.07.2014 - W 5 K 12.554

    Feuerwehrkosten; Bundeswasserstraße; Bergung eines treibenden Kunststofffasses;

  • VG Würzburg, 09.04.2020 - W 4 S 20.377

    Vermutung eines ungenehmigten Anlagenbetriebs

  • VG Augsburg, 08.02.2021 - Au 9 K 20.1387

    Erfolglose Klage gegen Verpflichtung zur Entfernung und ordnungsgemäßen

  • VG Köln, 22.12.2023 - 9 K 1267/20
  • VG Frankfurt/Oder, 17.06.2019 - 5 K 4267/17

    Anlage zur Lagerung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen

  • VG Augsburg, 25.09.2023 - Au 9 K 22.1572

    Anfechtungsklage, teilweise übereinstimmende Erledigterklärung, Abfallbegriff,

  • VG Augsburg, 24.04.2023 - Au 9 K 22.1614

    Verpflichtung zur Beseitigung von Abfällen, Vorlage von Entsorgungsnachweisen,

  • VG Ansbach, 21.02.2013 - AN 9 K 11.01255

    Ablehnung von Beweisanträgen

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